Gemeindeversammlung 31.5.2026 in Kray

Das Presbyterium unserer Kirchengemeinde hat beschlossen, die Fusion mit der Evangelischen Kirchengemeinde Essen-Kray zu beantragen. Die Leitungsgremien gehen aktuell davon aus, dass der entsprechende Antrag bis Mitte Juli im Landeskirchenamt vorliegen muss, um zum nächstmöglichen Stichtag (1.1.2027) umgesetzt zu werden. Die dafür notwendigen Schritte werden zur Zeit mit Hilfe der Verwaltung geplant und umgesetzt.

Das Presbyterium möchte nun zum aktuellen Stand informieren und den Austausch suchen im Rahmen einer weiteren Gemeindeversammlung.

Ort: Alte Kirche Kray, Leither Straße 29

Wir beginnen mit einem gemeinsamen Gottesdienst um 10:30 Uhr.

Anschließend ist im Rahmen der Versammlung und beim Mittagsimbiss Gelegenheit zum Gespräch.

Tagesordnung

  1. Eröffnung
  2. Fusion – Bericht
  3. Gemeindename – Vorstellung des Abstimmungsergebnisses
  4. Verschiedenes

Wenn Sie eine Erweiterung der TO beantragen möchten, wenden Sie sich bitte vorab an den Vorsitzenden des Presbyteriums, Pfarrer Johannes Heun.

Der Vorsitz der gemeinsamen Versammlung liegt bei Anke Berresheim.

Aus dem Kirchenorganisationsgesetz der Ev. Kirche im Rheinland >> online nachlesen

§ 20 Gemeindeversammlung

( 1 ) Das Presbyterium lädt die Mitglieder und Mitarbeitenden der Kirchengemeinde mindestens einmal im Jahr zu einer Gemeindeversammlung ein. Die Gemeindeversammlung tagt öffentlich, soweit das Presbyterium im Einzelfall nicht etwas anderes beschließt.

( 2 ) Zeit und Ort der Gemeindeversammlung sowie die Tagesordnung sind im Gottesdienst durch zweimalige Kanzelabkündigung und in sonst geeigneter Weise mitzuteilen. § 64 Absätze 1 und 3 sind entsprechend anwendbar. Mitglieder der Kirchengemeinde können Anträge auf Ergänzung der Tagesordnung der Gemeindeversammlung stellen; darüber entscheidet der Vorsitz.

( 3 ) Die Leitung der Gemeindeversammlung liegt beim Vorsitz des Presbyteriums. Sie kann vom Presbyterium auch einer anderen Person übertragen werden.

( 4 ) In der Gemeindeversammlung wird über die Arbeit der Kirchengemeinde und über die Gesamtlage der Kirche berichtet und beraten. Insbesondere sind in der Gemeindeversammlung folgende Angelegenheiten zu besprechen:

  1. eine beabsichtigte Änderung der Zahl der regelmäßigen Gottesdienste,
  2. eine Änderung der Gottesdienstordnungen,
  3. die Gesamtkonzeption gemeindlicher Aufgaben,
  4. Bauvorhaben,
  5. die Planung gemeindlicher Einrichtungen mit besonderem Kostenaufwand,
  6. die Planung der Teilung oder Aufhebung der Kirchengemeinde oder der Vereinigung der Kirchengemeinde mit einer anderen,
  7. der Beitritt zu einem Verband sowie
  8. die Überlegungen des Presbyteriums im Blick auf die Pfarrstellenbesetzung.

( 5 ) Auf der Gemeindeversammlung können Vorschläge zur Verbesserung und Bereicherung des Lebens der Kirchengemeinde gemacht werden. Das Presbyterium soll über diese Vorschläge beraten.

( 6 ) Für den Wechsel der Art des Verfahrens der Presbyteriumswahl ist eine gesonderte Gemeindeversammlung einzuberufen. Diese wirkt durch Beschlussfassung am Wechsel mit.

( 7 ) Die Ergebnisse der Gemeindeversammlung sind in einem Protokoll festzuhalten. Das Presbyterium hat hierüber zu beraten und die Gemeinde in geeigneter Weise über seine Entscheidungen zu unterrichten.